Freitag, 18.05.2012

Aufgespießt

AVW und kein Ende

14.04.2010 07:36

…auf den Punkt gebracht

In den neuen „ZKN-Mitteilungen", die sich diesmal wie das Verbandsblatt des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte und nicht wie ein Mitteilungsblatt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts liest, ist der Wahlkampf des Jahres 2005 (weil seinerzeit knapp erfolgreich) als zweiter Aufguss mit all seinen diffamierenden Unwahrheiten exhumiert worden. Offenbar vertraut der FVDZ darauf, dass ihm die Wähler erneut auf den Leim gehen und dabei nicht merken, dass der Verband keine Antworten auf die aktuellen Fragen zur sachgerechten Führung der ZKN hat.

Aufgrund der Vielzahl von Unterstellungen der FVDZ-Protagonisten soll an einem Beispiel exemplarisch der Wahlkampfstil des Verbandes verdeutlicht werden. Der Kollege Beischer schreibt: „Oder ob erneut der Einfluss jener droht, die bis zum bitteren Ende 2004 den Kopf in den Sand gesteckt haben und denen entgangen war, dass zur Weiterzahlung der gewohnten Rentenhöhe dem AVW 200 Millionen Euro fehlten!"
Diese Unterstellung ist nicht nur sachlich falsch, sondern sie suggeriert dem mit der Materie nicht vertrauten Leser, dass 200 Mio. in der Deckungsrückstellung für ihre Renten gefehlt hätten.
Mit „Weiterzahlung der gewohnten Renten" unterstellt der Landesvorsitzende des FVDZ eine dauerhafte und gleichzeitige Auszahlung von Renten und Überschüssen. Man muss kein Versicherungsmathematiker sein, um zu begreifen, dass man Überschüsse (gewinnabhängige Sonderzahlungen, die die garantierte Rentenhöhe übersteigen) nicht für die Zukunft garantieren kann. Andernfalls müsste man sie gleich der Rentenanwartschaft zuschlagen, was versicherungsmathematisch selbstverständlich eine höhere Prämie zur Folge hätte. Alles andere wäre Zauberei oder Täuschung. Wer eine Kapital-Lebensversicherung besitzt, ist mit dieser Systematik vertraut. Erst dann, wenn man Überschüsse für alle Zukunft garantieren wollte, müsste man sie mit Kapital (hier 200 Mio) unterlegen. Das sah die Satzung aus gutem Grund nicht vor. Wenn der „Chefredakteur" der „FVDZ-Mitteilungen" plötzlich eine Unterdeckung von 200 Mio. aus dem Hut zaubert, so will er natürlich nicht zaubern.
Es ist müßig, auf all die Anwürfe einzugehen, die der FVDZ jetzt aus allen Rohren in Stellung bringt.

Unisex-Tarif immer noch nicht begriffen?

Wenn der Justitiar des AVW in der jüngsten Ausgabe der ZKN-Mitteilungen einen opulenten Text zu der Problematik des Unisex-Tarifes und zu dem bisher nicht veröffentlichten Beschluss des OVG Lüneburg zu Papier bringt, dann sollte man ihn an zwei Passagen aus dem Beschluss erinnern, die er fein säuberlich in seinen Ausführungen „umrundet" hat. Diese Passagen belegen eindeutig, dass die versicherungsmathematische „Zwangsverheiratung" der Ledigen und die damit verbundene Rentenkürzung (bis zu 30%) eben nicht per Gesetz gefordert und also auch nicht notwendig war:

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
(AZ: 8LC 12/09)

Zum „Unisex-Tarif":
„...Jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie dies rückwirkend zum 31. Dezember 2006 nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die „Altanwartschaften" geschehen ist".

Während die Gleichbehandlung der Geschlechter unstreitig gesetzlich vorgeschrieben ist (Unisex), ist die zwingende Vermischung mit „verheiratet" oder „ledig" Ausdruck einer Fehleinschätzung der Gesetzeslage.

Als Beweis dieser Fehleinschätzung nachfolgend einige Auszüge aus dem AVW-Info 4 / Dez. 2007:

Unisex sei ein Gesetz gegen die Mathematik, sagen einige. In der Tat entspringt es einer europäischen Vorgabe nach Vereinheitlichung und wurde darum auch von der Aufsicht als Bedingung für die neue Satzung angesehen. Mit den Regelungen zum „Unisex" verwischt der Gesetzgeber die versicherungsmathematischen Unterschiede zwischen Ledigen und Verheirateten, Frauen und Männern. ....... Verpflichtende Vorgaben sowohl europäischen Rechts als auch obligatorische Auflagen der Aufsichtsbehörde verschaffen nun ungeliebten, als nicht sachgerecht angesehenen Unisex-Konsequenzen einen Platz in der neuen Satzung.

Im AVW-Info 5 / Juli 2008 schrieb Dr. Schirbort:

„Dennoch lassen mich die äußeren gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen...nicht unbesorgt. ... Mein Verständnis gilt auch den jungen unverheirateten Kollegen, denen die Aufsicht in Erfüllung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.78 eine versicherungsmathematische...Gleichstellung mit verheirateten Kollegen zumutet (Unisex)."

In den ZKN-Mitteilungen deutet der AVW-Justitiar den Beschluss wie folgt:

„... Das OVG hat die fiktive Eheschließung als Mittel, die Geschlechtsneutralität herzustellen, bestätigt".

...aber keinesfalls vorgeschrieben, wie uns der LA-Vorsitzende glauben machen wollte, muss man korrekterweise hinzufügen. Wo bleibt nun die Freude über den Beschluss des OVG beim Vorsitzenden des LA, Dr. Schirbort? Jetzt könnte allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen wieder Gerechtigkeit im Sinne der vielbeschworenen Äquivalenz zuteil werden.

Auf den Punkt gebracht: Das will (und wollte?) Dr. Schirbort vermeiden! Er lässt dieses Problem wegschreiben und hat sich zum Aussitzen entschlossen, und der Justitiar weiß es jetzt schon: „Materiell ändert sich für die Kläger nichts".
Ganz offensichtlich wird die Deckungsrückstellung für diesen Personenkreis trotz der Lobpreisung der eigenen Leistungen für die Umverteilung benötigt. Wo bleibt da die Glaubwürdigkeit? Wir wollen diese Ungerechtigkeit auflösen.

loe

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