Freitag, 18.05.2012

Herzlich Willkommen!

Wir freuen uns, dass Sie die Seiten von Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN) besuchen.
Zweck und Anliegen unseres Vereins sind:

  • die freiberufliche Existenz unserer Mitglieder und der niedersächsischen Zahnärzteschaft insgesamt zu fördern,
  • den kollegialen Umgang und den persönlichen Kontakt der Zahnärztinnen und Zahnärzte zu fördern, sowie
  • für berufliche Anliegen und Wünsche unserer Mitglieder ein Informations- und Diskussionsforum zu bieten und Entscheidungen seiner Organe in Politik, Gesellschaft und Selbstverwaltung zur Geltung zu verhelfen.

Es würde uns freuen, wenn der Besuch unserer Internetseiten Ihr Interesse an unserem Verein weckt und Sie uns bei der Verwirklichung unserer Anliegen unterstützen möchten. Gerne auch durch Ihre Mitgliedschaft.
Auf jeden Fall freuen wir uns, wenn Sie unsere Seite regelmäßig wieder besuchen! 

Allen Besuchern unserer Homepage wünschen wir eine schöne Frühlingszeit!

Ihre Zahnärzte für Niedersachen

horiz-linie-0,5
horiz-linie-0,5

Aus dem Newscenter



BZÄK: Für die Gebührenbemessung gelten auch in der GOZ 2012 die Bestimmungen des Paragrafen 5

„Erstattungsverweigerungen der PKV werden vor Gericht keinen Bestand haben.“

Seit Inkrafttreten der GOZ 2012 wird aus den Zahnarztpraxen und von Seiten verschiedener Factoringfirmen über die Praxis einer Reihe von privaten Krankenversicherungsunternehmen berichtet, die ihre Erstattung von Privatliquidationen auf den 2,3fachen Satz reduzieren und sich dabei auf Begründungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Referentenentwurf der GOZ 2012 stützen. Dieses Verhalten veranlasste die Bundeszahnärztekammer (BZÄK e.V.) zu einem Schreiben an den Verband der Privaten Krankenversicherung  (PKV e.V.), in dem der BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel und der Vorsitzende des Senats für privates Leistungs- und Gebührenrecht Dr. K. Ulrich Rubehn diese neue „Taktik" der PKV als rechtlich unhaltbar zurückweisen. In der aktuellen Ausgabe des „BZÄK-Klartext" heißt es hierzu:

Zwar habe die Bundesregierung bei ihrer Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der neuen GOZ die Erwartung geäußert, dass „bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird."

Die BZÄK betone jedoch, dass die Behauptung, damit sei bei den betreffenden Leistungen die Berechnung von Steigerungssätzen über dem 2,3fachen Satz erschwert oder nicht zulässig, eindeutig falsch sei. § 5 Absatz 1 Satz 1 eröffne für die Berechnung der Höhe der einzelnen Gebühr einen Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 lege fest, wie die individuelle Höhe der Gebühr in dem von Absatz 1 Satz 1 eröffneten Gebührenrahmen zu finden sei. Die Norm gebe dem Zahnarzt hierfür Bemessungskriterien an die Hand. Dieser Gebührenrahmen stehe für die Gebührenbemessung weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.

In ihrem Schreiben an den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) vom 20. April 2012 habe sich die BZÄK daher unmissverständlich gegen diese Ablehnungspraxis gewandt. Eine auf solche Argumentation gestützte Erstattungsverweigerung von PKV-Unternehmen werde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, so die juristische Einschätzung der Bundeszahnärztekammer.

Quelle: BZÄK-„Klartext" Nr. 05/12


*******************************************************************************************
Kommentar:
Schuldig bleibt die Bundeszahnärztekammer auch in diesem Klartext eine eindeutige Stellungnahme zu einigen GOZ-Kommentierungstextpassagen, in denen zu lesen ist, dass bestimmte Punktmengen und Erwartungen an die Gebührenbemessungshöhe auf eine Erwartungshaltung der BZÄK zurückzuführen sind.

Es handelt sich dabei um folgende Passagen aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 16.11.2011:

Begründung zu den Leistungen nach den Nummer 2150 bis 2170 Seite 60:
Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 (Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2.3-fache Gebührensatz berechnet wird.

Begründung zu den Nummern 5000 bis 5040 auf Seite 66:
Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZ alt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3-fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2.3-fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

Auf eben genau diese Kommentierungstextpassagen stellen aktuell viele PKV-Unternehmen ihre reduzierte Erstattungspraxis hin ab.

Ein Hinweis auf den Paragrafenteil der GOZ - und in dem Zusammenhang speziell auf §5 - ist da zwar formal ganz richtig, wird aber sicherlich den Druck der Kostenerstatter - unter Berufung auf diese Kommentierungsstellen - über ihre Versicherten auf die Zahnarztpraxen nicht beenden.

Hier hilft nur eine laute (!) öffentliche Aufforderung der BZÄK an das BMG, die unwahren Textstellen in der amtlichen Kommentierung zu widerrufen und vorsorglich gegen weitere Wiederholungen die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung zu fordern.

Ein möglicher Hinweis der BZÄK, die BMG-Kommentierung zur GOZ sei nur eine Kommentierung von vielen anderen und möglichen und rechtlich ohne Relevanz, kann nicht wirklich ernst gemeint sein. Spätestens seit dem sog. Meurer-Kommentar zur GOZ 88 ist die Relevanz solch einer amtlichen Kommentierung auf das Verhalten der Kostenerstatter evident. lr